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Veröffentlicht: 11. Januar 2025
Zugriffe: 29579

 

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Die Geschäftsstelle des Landesverbandes bliebt diese Woche(01. - 05.12.2025) aus organisatorischen Gründen geschlossen, danke für Euer Verständnis!


20(21) Jahre Landespokalschießen beim BDS Thüringen

In diesem Jahr finden offiziell zum 20. Mal die Pokalschießen Langwaffe unseres Landesverbandes statt. Doch wie kam es eigentlich dazu? In den Jahren 2003/4 wurde ich von vielen aktiven Schützen, allen voran Eberhard Sonntag, Hans-Jörg Krug sowie Matthias Grande, gefragt, ob nicht im Herbst noch ein paar Wettkämpfe auf Landesebene durchgeführt werden könnten. Es gab zu diesem Zeitpunkt über ein halbes Jahr keine größeren vereinsübergreifenden Wettbewerbe. Unser damaliger Landespräsident war davon wenig begeistert und verweigerte mir jegliche Unterstützung. Somit war klar, ich musste mir etwas einfallen lassen. In dieser Zeit war das Dienstsportgewehr am besten für einen solchen Plan geeignet. Ein paar Telefonate und eMails später ward es beschlossene Sache! Der Dienstsportgewehrpokal für 50m, 100m und 300m sowie Gesamtwertung aus allen 3 Wettbewerben war geboren. Austragungsorte waren die Stände in Schwallungen und Wipperdorf. Der "Bürokram" wurde durch mich erledigt, die Wettkämpfe durch die Standbetreiber abgesichert und Werner Böning organisierte uns die Pokale über Kontakt zu einer Firma in Nordhausen. Die Kalkulation, nicht nur preislich, für die Durchführung des Wettbewerbs war ein toller Erfolg für alle Beteiligten, Schützen, wie Organisatoren! Und zur Landesgelegiertenversammlung war es nun ein Leichtes, dies in den Jahresplan 2005 aufzunehmen. Die Kurzwaffenschützen kamen ab 2006 auch zu ihrem Landespokal, verantwortlich hierfür unser Sportfreund Guido Rhode.

                                                        

Ein 2. Platz für mich, wer hat sich den 1. Platz geholt? ... keine Frage, es war Eberhardt Sonntag. 



Zur Erinnerung: ... es werden nur noch Dokumente im PDF Format für die Veröffentlichung auf der Webseite entgegengenommen! Dies dient nicht nur dem Schutz der Seite, auch ist das PDF Dateiformat ein System übergreifend lesbares Format!  


Interessenten für Schulungen zur Standaufsicht mögen sich bitte in der Geschäftsstelle des Landesverbandes melden. Hier erfolgt dann die weitere Koordination. Laut Ausbildungsordnung müssen künftige Schießleiter zwingend die Schulung zur Standaufsicht absolviert haben! Aktuelle Termine sind auch unter dem Menü Termine zu finden.


Aktueller Infobrief des BDS

Waffenrecht für Sportschützen 2021

 

 

 

 

Details
Veröffentlicht: 11. Januar 2025
Zugriffe: 2596

                                                        

 

Ausbilder für Sachkunde und Schießleiter

 

Name

Straße

Ort

Tel. - Nr.

Schießleiter

Guido Rhode

Im Boden 11

 37327 Leinefelde-Worbis

  03605 / 51 95 20

         X

Michael Wagner

Fr.-Engels-Ring 42

99846 Seebach

036929/79180 dienstl.

036929/87523 priv.

-

Thomas Gaber

Am Baumgarten 8

99837 Horschlitt

036922 / 29 00 3

-

Uwe Kühmel

Feldstr. 20

37339 Worbis

036074 / 92 36 6

-

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Details
Veröffentlicht: 11. Januar 2025
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Ehrenordnung

 

des Thüringer Sportschützenverbandes 1993 e.V.

 

Mit dieser Ehrenordnung sollen Mitglieder des TSV für hervorragende Leistungen im Sport sowie für ihre ehrenamtliche Arbeit in den Vorständen und Vereinen gewürdigt werden.

 

Voraussetzungen:

Alle Ehrungen stellen eine Würdigung besonderer Verdienste zum Wohle des TSV dar. Die Auszeichnungsstufen sollen den Grad der Anerkennung darstellen.

Das auszuzeichnende Mitglied muss mindestens 5 Jahre Mitglied im TSV sein. Es dürfen keine Verstöße gegen das Statut sowie gegen das Waffengesetz vorliegen.

 

Vorschläge:

Vorschläge können von den Vereinen über ihren Präsidenten mit schriftlicher Begründung beim Landesverband eingereicht werden. Es können Vereine und Mitglieder vorgeschlagen werden.

  

Entscheidungsfindung;

Grundsätzlich entscheidet der Landesvorstand. Bei Abstimmungen ist die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Von den Antragstellern kann der Landesvorstand schriftliche Ergänzungen mit Terminangabe fordern.

 

Art der Ehrung:

 

a) Personen

 

Ehrenurkunde

 

Ehrennadel

 

Ehrenmedaille

b) Vereine

Fahnenband anlässlich der Fahnenweihe

Erinnerungsband für Vereinsfahne anlässlich besonderer Höhepunkte

Urkunde anlässlich von Vereinsjubiläen

  

Zuständigkeit der Ehrungen:

Die Ehrungen haben in einem würdigen Rahmen zu erfolgen. Zuständig ist der Landesvorstand. Er wählt aus seinen Mitgliedern einen Ehrenausschuss, bestehend aus 5 Mitgliedern, die die Ehrungen vornehmen.

Der Landesvorstand kann Auszeichnungen an Einzelpersonen im Verein und die Vorstände der Vereine übertragen.

 

Aberkennung:

Anträge auf Aberkennung einer Ehrung sind mit schriftlicher Begründung an den Landesverband einzureichen.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, dem die Ehrung aberkannt werden soll, schriftlich oder mündlich die Gelegenheit zu geben, Stellung zur Sache zu nehmen.

Daraufhin entscheidet der Landesvorstand über die Aberkennung der Ehrung.

 

Ehrenchronik:

Über die Ehrung ist eine Chronik anzulegen. Zu erfassen sind

Vorname Name

Geburtstag

Verein

Grund der Ehrung

Auszeichnungsart

Details
Veröffentlicht: 11. Januar 2025
Zugriffe: 1647

S a t z u n g  

Satzung als Download  

  

Bund Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V.  

  

  

§ 1 Name und Sitz  

  

Der Verband führt den Namen „Bund Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V.“.  

Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in 99817 Eisenach (Geschäftsstelle). Der Bund Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V. ist ein Landesverband des „Bund Deutscher Sportschützen 1975 e. V.“ (BDS).  

  

  

§ 2 Zweck  

  

1.          Der Landesverband bezweckt die Förderung des Schießsports in Thüringen durch Zusammenschluss der Sportschützen unter Wahrung der inneren Selbständigkeit der Vereine. 

  

Dem Bund Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V. obliegt die Vertretung seiner Vereine gegenüber dem Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V. (BDS) und anderen Landesverbänden.  

  

2.          Der Bund Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V. ist politisch und konfessionell neutral. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.  

  

Seine Tätigkeit ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile gerichtet, er erstrebt keinen Gewinn.  

  

Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.  

  

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.   

  

3.          Seine Ziele werden erreicht durch:  

  

1.   Pflege des Schießsports.  

  

2.   Durchführung von Landesmeisterschaften  

  

3.   Durchführung von Landespokalschießen  

  

4.   Heranführen der Jugend an den Schießsport  

  

  

  • 3 Geschäfts-, Sportjahr

  

Das Geschäfts- und Sportjahr ist das Kalenderjahr.  

  

  

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft  

  

1.          Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Mit der Aufnahme erkennen alle Mitglieder diese Satzung des Bundes Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V. sowie die Satzung und die jeweils geltenden schießsportlichen Regelungen und Bestimmungen des BDS an.  

  

2.          Unmittelbare Mitglieder können Vereine sein, die im Bundesland Thüringen ihren Sitz haben. 

  

Einzelne Personen, die keinem Verein angehören, werden nicht in den Landesverband aufgenommen.  

  

Einzelne Personen, die einen Verein verlassen und sich keinen anderen Verein des Bund Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V. anschließen, verlieren ihre Mitgliedschaft im Landesverband und somit im BDS.  

  

Die Vereine müssen sich die Förderung und Pflege des Schießsports zum Ziel gesetzt haben.  

  

3.          Durch die Aufnahme eines Vereins in den Bund Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V. werden die diesem Verein angehörenden und dem BDS gemeldeten Mitglieder zu mittelbaren Mitgliedern im Bund Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V.  

  

4.          Über den schriftlich an den Bund Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V. gerichteten Aufnahmeantrag eines neuen Vereins entscheidet das Präsidium im Rahmen der auf den Zeitpunkt der Antragstellung folgenden Vorstandssitzung. 

  

Gegen eine ablehnende Entscheidung steht dem Antragsteller die Beschwerde an den Gesamtvorstand offen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats, nach Bekanntgabe der Entscheidung an den Betroffenen, mit schriftlicher Begründung an den Gesamtvorstand zu richten, der darüber endgültig entscheidet.  

  

5.          Einzelpersonen, die sich um den Landesverband besonders verdient gemacht haben, können durch den Beschluss des Gesamtvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt 

werden. Die Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der  Landesdelegiertenversammlung.  

  

6.          Präsidenten des Landesverbandes, die nach langjähriger Tätigkeit aus dem Amt ausscheiden, können von der Landesdelegiertenversammlung zu Ehrenpräsidenten ernannt werden. Die Ehrenpräsidenten haben Sitz im Gesamtvorstand und in der Landesdelegiertenversammlung.  

  

7.          Fördernde Mitglieder sind zugelassen, sie haben kein Stimmrecht.  

  

  

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder  

  

1.          Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Bundes- und Landesverbandes zu wahren, bei der Verwirklichung ihrer Ziele mitzuwirken und ihre Anordnungen zu befolgen. Sie sind insbesondere verpflichtet, allen gesetzlichen Anforderungen zur Erhaltung der Anerkennung des BDS als Schießsportverband im Sinne des Bundeswaffengesetzes nachzukommen.  

  

2.          Die unmittelbaren Mitglieder (Vereine) haben die Namen der dem BDS angeschlossenen Mitglieder, deren Anschriften und Geburtsdatum dem Landesverband mitzuteilen. Der Landesverband kann die Mitteilung von Daten verlangen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind. 

  

  Sie haben bis zum 30.1. des laufenden Geschäftsjahres den dementsprechenden Jahresbeitrag zu entrichten.  

  

          Jede     personelle       Veränderung  des       Vorstandes       eines  Vereins       ist     der  

Landesgeschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen.   

 Die übermittelten Daten werden von der Landesgeschäftsstelle nur zur Organisation des Sportbetriebes, zur Mitgliederverwaltung und -kommunikation sowie der Erfüllung gesetzlicher Vorschriften genutzt. Eine Übermittlung an Dritte außer dem BDS findet nicht statt.  

  

3.          Ihre Mitgliedsrechte üben die Vereine in der Landesdelegiertenversammlung durch stimmberechtigte Vertreter (Delegierte) aus.  

  

Jeder Verein hat eine Grundstimme, die vom Vorsitzenden bzw. von einem Beauftragten ausgeübt werden soll.  

  

Entsprechend der vorausgegangenen Beitragsleistung können die Vereine, die mehr als 40 Mitglieder haben, je weitere angefangene 40 Mitglieder einen weiteren Delegierten senden. Der zusätzliche Delegierte ist von den Vereinen unter Beachtung demokratischer Grundsätze zu wählen. 

  

          Soweit der Beitrag nicht gezahlt ist, ruht das Stimmrecht.  

  Jeder Delegierte hat eine Stimme, die er im Falle seiner Verhinderung auf ein anderes Mitglied seines Vereins vertretungsweise übertragen kann.  

         Der Vertreter hat sich durch schriftliche Vollmacht des Vertretenden auszuweisen.           Niemand hat mehr als eine Stimme.  

  

4.          Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vermögen des Bundes Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V.  

  

5.          Doppelmitglieder bezahlen ihren Jahresbeitrag nur einmal im Jahr. Dies bezieht sich auf Landes- und Bundesbeiträge.  

  

  

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft  

  

1.          Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Auflösung oder Ausschluss des Vereins. Die Beitragspflicht bleibt bis zum Ende des Geschäftsjahres bestehen.  

  

2.          Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte, die sich aus der Zugehörigkeit zum Bund Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V. 

ergeben. Erstattungsansprüche jeder Art sind ausgeschlossen.  

  

3.          Der Austritt ist zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss dem Präsidenten spätestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden.  

  

4.          Der Ausschluss eines unmittelbaren und mittelbaren Mitglieds kann erfolgen, wenn es wiederholt oder schwer gegen Ordnungen, Anordnungen sowie schießsportliche Regeln des BDS und Bund Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V. verstößt oder dessen Interessen erheblich gefährdet hat. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag des Präsidiums.  

  

5.          Ein vom BDS oder vom Bund Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V. ausgeschlossenes Mitglied kann von keinem Verein des BDS mehr als Mitglied gemeldet werden.  

  

6.          Vor jeder Entscheidung ist dem Betroffenen mündlich oder schriftlich rechtliches Gehör zu gewähren.  

Macht er davon, trotz schriftlicher Aufforderung, bis zum festgesetzten Termin keinen Gebrauch, kann die Entscheidung ohne rechtliches Gehör getroffen werden.  Gegen den Ausschluss durch den Gesamtvorstand hat der Betroffene das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde beim Präsidium einzulegen.  

Das Präsidium legt die Beschwerde der nächsten Landesdelegiertenversammlung vor, welche dann endgültig entscheidet.  

  

7.          Richtet sich das Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes des Landesverbandes und wird der Landesverband dadurch handlungsunfähig, so kann vom Bundesverband ein Notvorstand benannt werden, der innerhalb von 3 Monaten eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberuft.   

             

8.          Die Satzungen der Vereine dürfen nicht im Widerspruch zu dieser Satzung und zu der Satzung des BDS stehen.  

  

  

§ 7 Organe des Landesverbandes  

  

1.          Geschäftsführender Vorstand  

2.          Präsidium 

3.          Gesamtvorstand  

4.          Landesdelegiertenversammlung  

  

  

§ 8 Geschäftsführender Vorstand  

  

1.          Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:  

  

1.   Präsident  

2.   https://bdsthueringen.de/cdf586c4-574a-4ea0-b0c3-c0c61601628b" alt="" width="21" height="24" />2 Vizepräsidenten   

  

2.          Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und die Vizepräsidenten.  

  

Zur rechtlichen Vertretung des Bundes Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V. genügt das Zusammenwirken des Präsidenten mit einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes im Sinne des Satzes (1).  

  

Die Vizepräsidenten sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis dürfen die Vizepräsidenten jedoch nicht gegen den Willen des Präsidenten die Vertretungsberechtigung ausüben.   

  

3.          Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Landesdelegiertenversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie bleiben bis zum Zeitpunkt der Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.  

  

Wahlen zu Absatz (1) sind getrennt durchzuführen. Wird bei der Wahl des Präsidenten          im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit nicht erreicht, so findet eine Stichwahl           zwischen zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt.  Gewählt ist, wer die          höchste Stimmenzahl erhält.  

  

          Für die übrigen Ämter genügt die einfache Mehrheit.  

  

4.          Sitzungen der Organe werden vom Präsidenten oder im Falle der Verhinderung durch einen Vizepräsidenten einberufen und geleitet.  

  

Eine Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes ist einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sie verlangen. 

  

5.          Das Vermögen des Bundes Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V. wird vom geschäftsführenden Vorstand verwaltet. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Überwachung der Einnahmen und Ausgaben. Er hat ebenso für eine ordnungsgemäße Buchführung und Vermögensverwaltung Sorge zu tragen. Die Beauftragungen regelt die Geschäftsordnung des geschäftsführenden Vorstandes. 

  

6.          Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind berechtigt, an allen Sitzungen der unmittelbaren Mitglieder teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen zu jedem Punkt der Tagesordnung das Wort zu erteilen.  

  

7.          Zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Landesverbandes kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden, die mit einem Assistenten des geschäftsführenden Vorstandes besetzt werden kann.  

  

Bestellung und Entlassung des Assistenten des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch den Präsidenten unter Zustimmung des Gesamtvorstandes.  

  

Der Assistent des geschäftsführenden Vorstandes nimmt an den Sitzungen der Organe des Bundes Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V. teil, er darf kein Amt innerhalb eines Organs im Bund Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V. bekleiden.  

          Die Gehaltsregelung obliegt dem Gesamtvorstand.  

  

8.          Bestätigungen der waffenrechtlichen Befürwortungen werden vom Präsidenten und von einem beauftragten Vizepräsidenten des Landesverbandes bearbeitet und unterzeichnet. Der Präsident wird vom Bundesvorstand bestätigt und beauftragt, Bestätigungen der waffenrechtlichen Befürwortungen gegenüber der Ordnungsbehörde auszustellen.  

  

  

§ 9 Präsidium  

  

1.          Dem Präsidium gehören an:  

  

1.   geschäftsführende Vorstand  

2.   Landessportleiter  

3.   Landesausbildungsleiter  

  

2.          Landessportleiter und Landesausbildungsleiter werden von der Landesdelegiertenversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt, sie bleiben bis zum Zeitpunkt der Neuwahl des Präsidiums im Amt. Wiederwahl ist möglich.  

  

Kandidaten für die Ämter der Landessportleiter und des Landesausbildungsleiters sind vom Gesamtvorstand und der Landesdelegiertenversammlung vorzuschlagen. Eine kommissarische Besetzung der Landessportleiter ist möglich.  

  

3.          Landessportleiter sind insbesondere für eine ordnungsgemäße Durchführung der Landesmeisterschaften sowie der Pokalschießen verantwortlich.  

  

4.          Der Landesausbildungsleiter ist insbesondere für eine ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung von Schießleitern, die Unterweisung von Standaufsichten und die Organisation und Durchführung von Sachkundeprüfungen verantwortlich.  

  

5.          Eine Sitzung des Präsidiums ist einzuberufen, wenn drei Präsidialmitglieder sie verlangen.  

  

  

§ 10 Gesamtvorstand  

  

1.          Dem Gesamtvorstand gehören an:  

  

1.   Mitglieder des Präsidiums  

2.   gewählte Vereinsvertreter (max. 7)  

3.   Ehrenpräsidenten 

  

Der Gesamtvorstand soll von dem Präsidenten oder bei seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter mindestens zweimal im Jahr einberufen werden. Die Einladung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 21 Tage vor der Sitzung zu ergeben.  

Der Gesamtvorstand ist außerdem einzuberufen, wenn dies schriftlich 7 seiner Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe für die Einberufung verlangen. Erfolgt die Einberufung nicht binnen 14 Tagen nach der Antragstellung, so können die Antragsteller selbst den Gesamtvorstand einberufen.  

  

2.          Der Gesamtvorstand ist zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht der Landesdelegiertenversammlung vorbehalten sind oder in die Zuständigkeit des geschäftsführenden Vorstandes bzw. des Präsidiums fallen; insbesondere jedoch für folgende Angelegenheiten:  

  

1.   Beratung des Präsidiums in wichtigen Angelegenheiten  

2.   Bestellung von Sonderausschüssen  

3.   Erlass, Ergänzung und Abänderung von Geschäftsordnungen für die Landesorgane. 

4.   Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse des Präsidiums  

5.   Bestimmung des Termins und des Veranstaltungsortes für Landesmeisterschaften 

6.   Suspendierung von Mitgliedern des Präsidiums bzw. des Gesamtvorstandes, die für den Bund Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V. nicht mehr tragbar sind, bis zur nächsten Landesdelegiertenversammlung. Für ein Mitglied des Präsidiums sollte ein kommissarischer Nachfolger bis zur nächsten Landesdelegiertenversammlung benannt werden.  

Bei der Suspendierung von mehr als einem Mitglied des Präsidiums bestimmt der Gesamtvorstand eine Frist, innerhalb derer eine außerordentliche Landesdelegiertenversammlung zum Zwecke der erforderlichen Neu- bzw. Ergänzungswahlen einzuberufen ist.  

7.   Bestimmung     des      Termins           und      des      Veranstaltungsortes  einer  Landesdelegiertenversammlung  

8.   Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.  

  

  

§ 11 Landesdelegiertenversammlung  

  

1.          Die Landesdelegiertenversammlung ist oberstes Organ des Bund Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V.    Sie setzt sich zusammen aus:  

  

1.   Mitgliedern des Gesamtvorstandes  

2.   Delegierten der Vereine (§ 5, Abs. 3)  

3.   Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern  

  

2.          Die Landesdelegiertenversammlung ist zuständig für:  

  

1.   Entgegennahme der Jahresberichte des geschäftsführenden Vorstandes und des Präsidiums  

2.   Wahl und Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und des Präsidiums   

3.   Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes  

4.   Abberufung von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und des Präsidiums (§10 Abs.3 Ziff. 6)  

5.   Wahl von zwei Rechnungsprüfern und einem Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren. Die Rechnungsprüfer können wiedergewählt werden.  

6.   Festsetzung des Mitgliedsbeitrages des Bundes Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V.   

7.   Satzungsänderungen  

8.   An- und Verkauf von Grundstücken und deren Belastung  

9.   Auflösung des Bundes Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V.  

  

  

3.          Jährlich findet eine ordentliche Landesdelegiertenversammlung statt. Sie wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen und vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten geleitet. Die Einladung erfolgt per E-Mail durch den Vorstand an die dem Landesverband zuletzt bekannte E-Mail- Adresse des Vereins. Vereine, die keine E-Mail- Adresse haben, werden per Brief eingeladen. Die Einladungsfrist beträgt 30 Tage. Entscheidend für den Fristbeginn der Einladung ist der Versand. Zu laden sind die Vereinsvertreter, die Mitglieder des Gesamtvorstandes, die Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder.  

  

4.          Anträge zu einer Landesdelegiertenversammlung können von den Organen und den unmittelbaren Mitgliedern gestellt werden und müssen mindestens sechs Wochen vor deren Beginn bei der Geschäftsstelle oder dem Präsidium des Landesverbandes eingereicht sein, damit sie in der Tagesordnung berücksichtigt werden können. Über die Zulassung später eingehender Anträge oder von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Landesdelegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit.  

  

5.          Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Bundes Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V. bedürfen der Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.  

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes und jeder Delegierte haben nur je eine Stimme.  

  

6.          Eine außerordentliche Landesdelegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Landesverbandes erfordert oder die Hälfte aller Mitglieder des Gesamtvorstandes oder ein Drittel der stimmberechtigten Delegierten dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangen.  

Der Antrag ist an die Geschäftsstelle des Bund Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V. zu richten.  

  

  

§ 12 Mitgliedschaft im BDS  

  

1.          Der Bund Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V. erkennt die Satzung des BDS in seiner jeweils gültigen Fassung für sich als verbindlich an. 

  

2.          Abs. (1) ist durch Satzungsänderung nicht änderbar, solange der Bund Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V. Mitglied im BDS ist.  

  

  

§ 13 Ehrenamtliche Tätigkeit  

  

Sämtliche Mitglieder der Organe des Bund Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V. und seiner Ausschüsse üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.  

  

Die im Interesse des Bundes Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V. entstandenen Kosten werden in der vom Gesamtvorstand festgesetzten Höhe ersetzt.  

  

Für besonders beanspruchte Mitglieder kann der Gesamtvorstand Tätigkeitsvergütungen beschließen.   

  

Die Mitglieder des Präsidiums können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben.   

  

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Tätigkeitsvergütung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.  

  

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und –bedingungen.   

  

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

  

  

§ 14 Wahlen und Abstimmungen  

  

1.          Organe, Kommissionen und Ausschüsse sind bei Anwesenheit der Mehrheit der 

Mitglieder beschlussfähig.  

  

          Eine       Landesdelegiertenversammlung       ist        mit       den      anwesenden

Mitgliedern beschlussfähig.  

  

Grundsätzlich entscheidet die einfache Mehrheit, wobei ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.  

2.          Wahlen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, daß ein Antrag auf geheime Wahlen vorliegt und von der Mehrheit der Wahlberechtigten stattgegeben wird. 

3.          Abstimmungen des Präsidiums oder des Gesamtvorstandes können auch außerhalb einer Sitzung durch schriftliche Erklärung der Mitglieder des Organs gegenüber dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB erfolgen. 

Bei Abstimmung gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. 

Eine Niederschrift über den Verlauf der Sitzung und Versammlung ist anzufertigen und vom Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen. 

§ 15 Datenschutz 

         Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Verbands werden unter Beachtung der 

            Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des 

  Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche   und sachliche Verhältnisse der unmittelbaren und mittelbaren Mitglieder im Verband   verarbeitet. 

2.      Die personenbezogenen Daten werden dem BDS in der Regel durch die angeschlossenen Landesverbände übermittelt. Diese schaffen die Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit der Übermittlung. Die Zulässigkeit der Übermittlung von 

Mitgliederdaten an den BDS muss sich aus den Satzungen direkt oder den jeweiligen Datenschutzregelungen der Landesverbände ergeben. 

3.      Den Organen des Verbands, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verband Tätigen        ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen         zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten        zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das        Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verband hinaus. 

4.      Zur Einhaltung der Aufgaben und Pflichten nach der DSGVO und dem BDSG bestellt        der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten. 

5.      Um den rechtkonformen Umgang mit Daten zu gewährleisten, beschließt der        Gesamtvorstand eine Datenschutzrichtlinie, die alle wesentlichen Vorgaben enthält        und auf die die in Absatz 3 genannten Personengruppen zu verpflichten sind. Ohne        eine solche Verpflichtungserklärung dürfen diese Personengruppen nicht tätig werden bzw. dürfen ihnen weder Daten bekannt gegeben oder übergeben werden. 

§ 16 Auflösung 

Im Falle der Auflösung des Landesverbandes oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes ist das gesamte vorhandene Vermögen dem Bund Deutscher Sportschützen 1975 e. V. (BDS) zur Verfügung zu stellen mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, wie z. B. Schießsport, einzusetzen und ggf. einer Tradition und Aufgaben des Landesverbandes übernehmenden Institution zu überantworten. 

Eisenach, den 21.01.2023                                         

Steffen Ezell                                   Thomas Gaber                              Uwe Peter 

Präsident                                        Vizepräsident                                Vizepräsident      

Details
Veröffentlicht: 11. Januar 2025
Zugriffe: 1545

          

 

Finanzordnung LV13 Thüringen 2023

 

Finanzordnung des   

  

Bund Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V.  

    

§ 1 Geltungsbereich  

  

Die Finanzordnung legt die Regelungen für die Haushaltsplanung und Abrechnung sowie Finanzverwaltung im Bund Deutscher Sportschützen Landesverband Thüringen 1993 e.V. (BDS Thüringen) fest.  

  

  

§ 2 Finanzverwaltung  

  

1.         Die finanziellen Mittel des BDS Thüringen werden vom Schatzmeister verwaltet.   

  

Der Schatzmeister ist verantwortlich für:  

  

a)  Verwaltung und zweckgebundene Vergabe der Mittel  

b)  Vorbereitung der erforderlichen Finanzzuweisungen  

c)  Personalkostenabrechnung der hauptamtlichen Mitarbeiter des BDS Thüringen einschließlich der Überweisung an die Versorgungsträger, wie Krankenkassen, Finanzamt, Berufsgenossenschaft und Bundesknappschaft in Zusammenarbeit mit einem Steuerbüro.  

d)  Ordnungsgemäße Belegung und Erfassung aller Einnahmen und Ausgaben  

e)  Ordnungsmäßigkeit der Buchführung  

f)    Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen durch die Versorgungsträger und das Finanzamt  

  

2.         Die Kassenführung im Bereich des BDS Thüringen obliegt dem Schatzmeister. Aufgrund der Tatsache, daß im BDS Thüringen zwei Handkassen geführt werden (Schatzmeister und Geschäftsstelle), ist durch den Schatzmeister sicherzustellen, dass jederzeit eine ordnungsmäßige Kassenführung vorliegt.  

  

3.         Vorschüsse (bar oder unbar) können nach vorheriger Beantragung gewährt werden.  

  

4.         Alle durch den BDS Thüringen erstellten Rechnungen werden ausschließlich durch das SEPA- Lastschriftverfahren eingezogen. Dazu ist dem BDS Thüringen durch den Rechnungsempfänger ein entsprechendes SEPA- Lastschriftmandat zu erteilen.  

  

5.         Die im Bereich des BDS Thüringen anfallenden Belege (Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen, Abrechnungen, etc.) sind ausschließlich der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme, Registrierung und Abzeichnung durch den Präsidenten (im Verhinderungsfall durch den Vizepräsidenten) und danach umgehend dem Schatzmeister zur Erfassung und Bezahlung zuzuleiten.  

  

  

  

§ 3 Beitragsordnung  

  

Nachfolgend aufgeführte Beiträge sind im BDS Thüringen zu entrichten.  

  

1.         Jahresmitgliedsbeitrag für mittelbare Mitglieder ab 21 Jahre 33,00 €  

      (fällig bis zum 31.01. des Geschäftsjahres bzw. bei Eintritt in den BDS Thüringen)  

  

2.         Jahresmitgliedsbeitrag für mittelbare jugendliche Mitglieder bis 21 Jahre 12,00 €  

       (fällig bis zum 31.01. des Geschäftsjahres bzw. bei Eintritt in den BDS Thüringen)  

  

Die Höhe der Beiträge wird durch Beschluss der Landesdelegiertenversammlung festgelegt.  

(Alle Beiträge werden vom BDS Thüringen per SEPA- Lastschriftmandat eingezogen.)   

  

  

§ 4 Gebührenordnung  

  

Nachfolgend aufgeführte Gebühren sind im BDS Thüringen zu entrichten.  

   

1.    Aufnahmegebühr für Vereine 100,00 €  

(fällig bei Aufnahme bzw. Wiederaufnahme eines Vereins in den BDS Thüringen)  

  

2.    Bedürfnis zum Erwerb einer Waffe nach § 14 WaffG: 25,00 € bzw. 30,00 € (ab der  

3.    Kurzwaffe bzw. 4. Selbstlader).  

(Die Bearbeitungsgebühr ist auch im Falle einer Ablehnung fällig!)  

  

3.     Mitgliedsausweis 7,50 €  

  

4.     Schießbuch 2,50 €  

  

5.     Ehrennadel (Gold, Silber, Bronze) mit Urkunde 6,00 € 

  

6.     Anstecknadel BDS Thüringen 3,00 €  

7.     Großer Orden des BDS Thüringen am Banddreieck 30,00 € 

8.     Kleiner Orden des BDS Thüringen an der Bandschluppe 12,00 € 

9.     Miniaturorden des BDS Thüringen 6,00 € 

10.  Fahne BDS Thüringen 40,00 € 

  

11.  Aufnäher BDS Thüringen 3,00 €  

  

12.  Sachkunde-Lehrgang 150,00 €, unter 21 Jahre 120.00 €  

  

13.  Schießleiter-Lehrgang 120,00 €  

  

14.  Standaufsicht- Lehrgang 50,00 €  

  

15.  Porto- und Versandkosten:  

  • Brief Standard 2,50 € 
  • Brief Groß (bis500 g) 3,50 € 
  • Brief Maxi (bis 1000 g) 4,50 € 
  • Versand Beitragsmarken Einschreiben Eigenhändig lt. aktueller Preisliste der Deutschen Post 
  • Päckchen 4,50 € zzgl. Verpackung 
  • Paket 7,00 € zzgl. Verpackung 

16.  Mahngebühren: 5,00€  

  

Die Höhe der Gebühren wird durch Beschluss des Gesamtvorstandes festgelegt. 

  

  

§ 5 Mahnverfahren  

  

Bei ausstehenden Zahlungseingängen im BDS Thüringen sind nach 2 Wochen Zahlungserinnerungen und nach 1 Monat Mahnungen zu erstellen die in der Verantwortlichkeit des Schatzmeisters liegen.   

Das gerichtliche Mahnverfahren obliegt dem Schatzmeister des BDS Thüringen.    

  

  

§ 6 Zuwendungen 

  

Mitgliedsvereine können im Rahmen der Möglichkeiten des BDS Thüringen Zuwendungen in Form von zinslosen Darlehen erhalten. Diese sind zweckgebunden zu verwenden und durch Verwendungsnachweise abzurechnen. Die Regelungen hierzu werden in gesonderten Verträgen festgeschrieben. Die Entscheidung über Zuwendungen trifft der Gesamtvorstand.  

  

  

§ 7 Erstattung von Auslagen  

  

1.      Die bei der Ausübung der ehren- und hauptamtlichen Tätigkeit in gewählten und berufenen Gremien des BDS Thüringen entstehenden nachweisbaren Auslagen werden erstattet.  

  

2.      Die Reisekostenvergütung des BDS Thüringen erfolgt nach den für den Freistaat Thüringen gesetzlichen Regelungen des "Thüringer Reisekosten Gesetzes" (ThürRKG) vom 23. Dezember 2005 (veröffentlicht im GVBl. S 446) sowie den    "Verwaltungsvorschriften" zum ThürRKG in der jeweils gültigen Fassung.   

  

3.      Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung.   

  

4.      Die Landessportleiter erhalten eine Aufwandspauschale für ehrenamtliche Helfertätigkeit (Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG) in Höhe von je 50,00 € je Wettkampftag, zuzüglich jeweils einen Tag Vorbereitung und einen Tag Nachbereitung je Wettkampf.  

  

5.      Die Helfer (Schießleiter) erhalten eine Aufwandspauschale für ehrenamtliche Helfertätigkeit (Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG) in Höhe von 25,00 € (ab 4 Stunden) bzw. 50,00 € (ab 8 Stunden) je Wettkampftag.  

  

  

  

§ 8 Buch- und Kassenprüfung  

  

Die in der Landesdelegiertenversammlung gewählten Kassenprüfer haben die Aufgabe, nach Aufstellung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr die Unterlagen des Rechnungswesens des BDS Thüringen sachlich und rechnerisch zu prüfen und der Landesdelegiertenversammlung einen Prüfbericht vorzulegen. Bei festgestellter Ordnungsmäßigkeit beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Präsidiums.  

  

  

§ 9 Inkrafttreten  

  

Diese Finanzordnung tritt mit Wirkung vom 21.01.2023 in Kraft.  

  

 

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